Deutscher Schläger wird nun doch ausgeschafft
Das Bundesgericht revidiert eine Entscheidung des Zürcher Obergerichts. Damit muss ein Deutscher, der im Raum Winterthur jemanden verprügelt hatte, das Land verlassen.

Trotz Ausschaffungs-Initiative kein Landesverweis, weil die Personenfreizügigkeit wichtiger ist: Die Wogen gingen hoch, als das Zürcher Obergericht im Oktober 2017 dieses Urteil zugunsten eines Deutschen Schlägers fällte (siehe Artikel von damals). Nun musste es seinen Entscheid auf Geheiss des Bundesgerichtes revidieren. Der Deutsche wird nun doch für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Der Deutsche ohne festen Wohnsitz in der Schweiz hatte sich an einem gewaltsamen Angriff beteiligt: Für 200 Franken - die er dann doch nie erhielt - erteilte er zusammen mit fünf anderen Schlägern jemandem «eine Lektion».
«Katalogtat» im Sinne der Ausschaffungsinitiative
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den einschlägig Vorbestraften dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe sowie mit einem Landesverweis von 5 Jahren. Dies, weil ein Angriff eine so genannte «Katalogtat» darstellt.
Seit 2016 werden solche Delikte automatisch mit einem Landesverweis belegt. Andere Beispiele für «Katalogtaten» sind etwa vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Betrug, Brandstiftung oder sexuelle Handlungen mit Kindern.
«Der Ausweisung steht nichts entgegen»
Diese Liste geht auf die Ausschaffungs-Initiative der SVP zurück, der die Stimmbevölkerung im November 2010 zugestimmt hatte. Das entsprechende Gesetz ist seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft.
Der Schläger, der heute 29 Jahre alt ist, wollte den Landesverweis aber nicht hinnehmen, weil seine Eltern in der Schweiz wohnen. Er gelangte ans Obergericht und hatte Erfolg: Dieses nahm den Landesverweis zurück, mit der Begründung, dass das Freizügigkeitsabkommen mit der EU Vorrang habe.
Kein Konflikt mit Freizügigkeitsabkommen
Die Staatsanwaltschaft zog den Fall vor Bundesgericht und erhielt Recht. Im November 2018 entschieden die Lausanner Richter, dass es keinen Konflikt zwischen Freizügigkeitsabkommen und Schweizer Recht gebe. Der Mann habe keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und gehe hier keiner Arbeit nach. Der Ausweisung stehe nichts entgegen.
Das Obergericht musste seinen umstrittenen Entscheid deshalb auf Geheiss des Bundesgerichtes revidieren. Wie aus dem Urteil hervorgeht, erhält der Deutsche nun einen Landesverweis von 5 Jahren, dazu kommen 2500 Franken Gerichtsgebühr.
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