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Uber erringt einen Teilsieg im Kampf um sein Geschäftsmodell

Ist Uber ein Arbeitgeber? Streitgegenstand des Prozesses war nicht nur, ob Uber-Fahrer eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, sondern insbesondere auch, ob die Uber Switzerland GmbH als Arbeitgeberin infrage kommt. (Symbolbild)
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Sind Uber-Fahrer selbstständig oder sind sie angestellt und muss Uber daher Sozialversicherungsbeiträge für ihre Fahrer bezahlen? In diesem Streit hat Uber vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich einen Teilsieg errungen. Das Gericht weist die Sache an die Suva zurück.

Die Suva hatte die Tätigkeit von Uber-Fahrern als unselbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft und die Uber Switzerland GmbH als beitragspflichtige Arbeitgeberin bezeichnet, wie das Sozialgericht am Montag mitteilte. Dagegen hatte Uber Beschwerde eingelegt.

Streitgegenstand des Prozesses war aber nicht nur, ob Uber-Fahrer eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, sondern insbesondere auch, ob die Uber Switzerland GmbH als Arbeitgeberin infrage kommt. Über das Urteil berichtete «10 vor 10» des Schweizer Fernsehens SRF in einer Vorabmeldung.

Uber hatte in der Beschwerde argumentiert, dass Uber B.V., eine Gesellschaft niederländischen Rechts, den Fahrern die Uber-App zur Verfügung stelle. Sie kassiere in ihrem Auftrag den Preis ein und überweise den Betrag nach Abzug des vereinbarten Prozentsatzes an die Fahrer. Uber Switzerland erbringe lediglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaften der Uber-Gruppe.

Argumentationsweise nicht zielführend

Die Suva hatte sich unter anderem auf den Handelsregistereintrag der Uber Switzerland GmbH gestützt. Dies hatte das Gericht als «nicht zielführend» bezeichnet. Aus einem Handelsregistereintrag könne nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.

Ausserdem lasse sich dem Eintrag nicht entnehmen, dass Uber Switzerland bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten. In den Akten befinde sich kein Vertrag zwischen Fahrern und Uber Switzerland.

Aufgrund der herrschenden Aktenlage könne nicht entschieden werden, ob zwischen Uber Switzerland und den betroffenen Fahrern eine vertragliche Beziehung bestehe. Vielmehr scheine es wahrscheinlich, dass eine Vertragsbeziehung zwischen Uber B.V. beziehungsweise Rasier Operations B.V. und den Fahrern bestehe, wie das Gericht in der Mitteilung schreibt. Dies sind beides Gesellschaften mit Sitz in Amsterdam.

Die Suva muss nun die als korrekte Arbeitgeberin infrage kommende Gesellschaft ermitteln, bevor über die Qualifikation der Fahrer als selbst- oder unselbstständig entschieden werden kann. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, wie es im Urteil heisst. Die Suva muss je 1250 Franken Prozessentschädigung an die Uber Switzerland GmbH und Uber B.V. bezahlen.

Gegen das Urteil kann noch Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.

SDA/mch