Tägliche Kontrollen in Notunterkunft sind legal
Ein illegal anwesender Ausländer hatte sich dagegen gewehrt, dass er täglich in seiner Notunterkunft anwesend sein muss, um Nothilfe zu erhalten. Das Zürcher Verwaltungsgericht lehnt seine Beschwerde im Hauptpunkt nun aber ab.

Seit Februar 2017 müssen Personen, die in einer der vier Zürcher Notunterkünfte (NUK) leben, jeweils am Morgen und am Abend bei Kontrollen anwesend sein und in der Unterkunft übernachten - nur dann erhalten sie am nächsten Tag auch Nothilfeleistungen. Zuvor hatte es ausgereicht, dreimal in der Woche präsent zu sein.
Ein NUK-Bewohner ging gegen dieses neue Regime vor, das auf einem Merkblatt des Kantonalen Sozialamtes angekündigt worden war. Auf den Rekurs hätte jedoch gar nicht erst eingetreten werden dürfen, hält das Verwaltungsgericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil fest.
Denn das Merkblatt des Kantonalen Sozialamtes, gegen das der Mann vorging, informiere bloss über die Modalitäten der Nothilfe. Es stelle damit keine eigentliche Anordnung dar.
Keine Einschränkungen durch Kontrollen
Zudem habe der NUK-Bewohner auch nichts Substanzielles vorgebracht, woraus erkennbar wäre, dass dessen persönliche Freiheit durch die Präsenzkontrollen bedeutend eingeschränkt würde, hält das Gericht in seinem Urteil fest.
Dem Mann stehe zwar das Recht zu, vom Staat Hilfe zu erhalten. Er müsse aber auch bestimmte Zwänge ertragen, die seine Freiheit beschränken können, sofern diese in zumutbaren Grenzen bleiben. Die Modalitäten, wie diese Hilfe erbracht wird, liege in der Kompetenz der Kantone.
Laut Verwaltungsgericht werden keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen gestellt: So werde mit dem Merkblatt etwa nicht die Pflicht auferlegt, sich in der Notunterkunft aufhalten zu müssen. Das Merkblatt regelt nur die Voraussetzungen für den Bezug von Nothilfe.
Denn Nothilfe soll nur erhalten, wer diese auch bedürfe. Bleibe eine Person der NUK fern und verbringe die Nacht an einem andern Ort, zeige dies, dass sie «mindestens für diesen Tag vermutungsweise nicht auf Nothilfe angewiesen ist». Es könne wohl davon ausgegangen werden, dass sie mit der anderweitigen Übernachtungsmöglichkeit auch weitere Hilfe - wie Waschgelegenheit und Nahrung - erhalte.
Praxis bestätigt
Die Zürcher Sicherheitsdirektion nimmt das Urteil des Verwaltungsgericht zufrieden auf: Ihre Nothilfe-Praxis werde vollumfänglich gutgeheissen, heisst es in einer Mitteilung.
In den vier NUKs des Kantons Zürich werden Personen untergebracht, die einen rechtskräftigen negativen Asylentscheid erhalten haben und die Schweiz verlassen müssen. Laut Sicherheitsdirektion leben derzeit 331 der 585 im Kanton Zürich abgewiesenen Asylsuchenden in einer der Nothilfeunterkünfte.
SDA/past
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