Frau getötet und geschändetSchwere Justizpanne bei Tötungsdelikt
Das Obergericht hat das Urteil gegen einen Mann aufgehoben, der 2016 seine Mitbewohnerin tötete und ihre Leiche schändete. Wegen eines Verfahrensfehlers muss der Fall neu beurteilt werden.

Ein gemäss Bundesgericht «schwerer und offensichtlicher Verfahrensfehler» beschert der Zürcher Justiz nicht nur erneut Arbeit, sondern auch Kosten von rund 70'000 Franken. Der Fall eines 36-Jährigen, der 2016 seine Mitbewohnerin tötete und ihre Leiche schändete, liegt nun wieder bei der Staatsanwaltschaft.
Das Zürcher Obergericht musste sich auf Geheiss des Bundesgerichts ein weiteres Mal mit dem Tötungsdelikt in einer WG beschäftigen. Konkret ging es um die Umsetzung eines Lausanner Richter-Entscheids vom 8. Oktober diesen Jahres. Das Bundesgericht beanstandete darin einen «schweren und offensichtlichen Verfahrensfehler».
Das Obergericht hat nun – wie vom Bundesgericht verlangt – das Urteil des Bezirksgerichts Zürich in dem Fall aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Zudem hat das Obergericht entschieden, wie mit den Kosten für das Verfahren umzugehen sei. Sie werden vollständig auf die Gerichtskasse genommen. Dabei handelt es sich um rund 70'000 Franken für Gerichtskosten sowie Entschädigungen für Anwälte und Spesen.
Untermieterin erwürgt
Die Tat ereignete sich 2016 in der Wohnung des heute 36-jährigen Beschuldigten. Das Opfer, eine 28-jährige Französin, war seine Untermieterin. Während eines Streits soll er sie gewürgt haben, bis sie starb. Danach legte er die Leiche der Frau auf ihr Bett und verging sich an ihr. Schliesslich legte er ein Springseil auf ihren Körper und den Griff in ihre Hand.
Das Bezirksgericht Zürich und anschliessend auch das Obergericht kamen zum Schluss, dass der psychisch kranke Täter für die Tötung seiner Mitbewohnerin nicht bestraft werden könne, da er diese in einem schuldunfähigen Zustand begangen habe.
In solchen Fällen wird anstelle einer Strafe meist eine Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen verhängt.
Für die Schändung der Leiche hielten die Zürcher Gerichte den Mann jedoch für schuldfähig und verurteilten ihn wegen Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an.
Entweder schuldunfähig oder nicht
Mit diesem Vorgehen seien aber zwei Verfahrensarten vermischt worden, was nicht zulässig sei, entschied das Bundesgericht. Entweder hätte die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten klar feststehen müssen. Dann hätte das Bezirksgericht über die entsprechende Massnahme befinden müssen.
Komme ein Bezirksgericht hingegen zum Schluss, eine Person sei schuldfähig, so müsse sie den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme abweisen. Der Fall geht nun somit in eine weitere Runde.
SDA
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