Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Pistensanierung in der Nacht ist zulässig

Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen auf der Piste 10/28 des Flughafens (im Bild die Piste 28) nächtliche Bauarbeiten stattfinden. Eine Beschwerde der Gemeinde Rümlang wurde abgewiesen.
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Die Flughafengemeinde verlangte in ihrer Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung ein Verbot von nächtlichen Arbeiten. Die Sanierung des Mittelstreifens der Ost-West-Piste solle tagsüber durchgeführt werden, beantragten die Rümlanger Behörden. Dafür sei der Flugbetrieb entsprechend anzupassen.

Um die nächste Erneuerung der Piste zudem möglichst weit hinauszuzögern, sollte gemäss der beschwerdeführenden Gemeinde schnellhärtender Beton statt Asphalt verwendet werden. Dieser habe eine längere Lebensdauer.

Die Anträge der Gemeinde hatten keine Chance, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht. Dieses hält fest, dass das Betriebsreglement geändert werden müsste, um die Arbeiten tagsüber durchführen zu können. Das wiederum hätte Einwände von Personen zur Folge, die neu von Fluglärm belastet würden.

Nachtarbeiten sind «verhältnismässig»

Die Grösse dieser Personengruppe wäre gemäss Gericht zudem viel grösser, als jene, die bei nächtlichen Bauarbeiten durch Emissionen gestört würde. Die Nachtarbeiten seien insofern verhältnismässig.

Nichts daran zu ändern vermag der Hinweis der Gemeinde Rümlang auf eine Studie zu den gesundheitsschädigenden Aufwachreaktionen, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Ausführungen schreibt. Die Arbeiten würden insgesamt höchstens eine Woche und die lärmintensiven Bauarbeiten maximal zwei Stunden pro Nacht dauern.

Zur Materialwahl führt das Gericht aus, es sei nicht belegt, dass der schnellhärtende Beton eine längere Lebensdauer habe als der projektierte Asphalt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Die Sanierung ist für kommendes Jahr geplant.

SDA/mst