Bundesgericht hat entschieden: Entlassung des GBS-Abteilungsleiter war rechtens
Im Dezember 2013 wurde der Abteilungsleiter der Schule für Gestaltung an der GBS St.Gallen entlassen. Grund für die Kündigung waren Führungsmängel und Kompetenzüberschreitungen. Das Bundesgericht bestätigt nun die Rechtmässigkeit der Entlassung.

Der ehemalige Abteilungsleiter der Schule für Gestaltung am GBS St.Gallen, Thomas Gerig, wurde im Dezember 2013 wegen Führungsmängeln und Kompetenzüberschreitungen entlassen. Im Vorfeld der Entlassung hatte er wiederholt angebliche Verfehlungen des Bildungsdepartementes bei der Information des Kantonsrates im Gesetzgebungsverfahren zur Bestimmung des Schulgeldes für den gestalterischen Vorkurs angeprangert, wie die Staatskanzlei St. Gallen in einer Medienmitteilung schreibt.
Das Verwaltungsgericht hat im April 2016 festgestellt, dass sich das Bildungsdepartement und die Schulleitung entgegen den Vorwürfen korrekt verhalten haben und der Gang des Abteilungsleiters an die Presse ungerechtfertigt war. Das Bundesgericht hat dieses Urteil nun bestätigt.
Das Bundesgericht kommt in seinem Entscheid vom 16. November 2016 wie zuvor das kantonale Verwaltungsgericht zusammengefasst zum Schluss, dass der damalige Abteilungsleiter den Dienstweg wiederholt nicht eingehalten und damit verbundene Kommunikations- und Entscheidkompetenzen missachtet hat. Damit habe er seine Treuepflicht als Arbeitnehmer verletzt. Die Kündigung durch das Gewerbliche Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen (GBS) sei deshalb sachlich gerechtfertigt und nicht missbräuchlich erfolgt.
Wegweisendes Verdikt
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom April 2016 festgehalten, der damalige Abteilungsleiter habe mit seinem in der Presse geäusserten Vorwurf, das Bildungsdepartement hätte den Kantonsrat falsch informiert, ohne Grundlage und treuwidrig eine öffentliche Debatte angestossen.
Seine Äusserungen seien geeignet gewesen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat und damit in dessen Funktionstüchtigkeit zu untergraben. Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil, dass der damalige Abteilungsleiter der Schule für Gestaltung keine Veranlassung hatte, einen angeblich falschen Sachverhalt im Rahmen einer öffentlichen Debatte zu «berichtigen».
Damit bringt auch das Bundesgericht zum Ausdruck, dass das Bildungsdepartement den Kantonsrat in der im Jahr 2013 geführten Debatte zur Höhe der Schulgelder für vergleichbare Angebote, zur Stipendienberechtigung und zur Charakterisierung des gestalterischen Vorkurses als Vorbildung zu einem Fachhochschulstudium korrekt informiert hat.
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch