Bäche, Flüsse und Seen erhalten mehr Platz
Entlang der Gewässer zu bauen wird schwieriger. Der Kanton Zürich und die Gemeinden beginnen nun damit, den Gewässerraum festzulegen. Der Prozess wird langwierig und birgt Konfliktpotenzial.

Um Land für die Besiedlung oder die Landwirtschaft zu gewinnen, wurden in der Vergangenheit Flussläufe und Bäche begradigt, kanalisiert oder unter den Boden verlegt. Darunter litt die Artenvielfalt, aber auch die Wasserqualität. Mit der Volkinitiative «Lebendiges Wasser» sollte diese Entwicklung korrigiert werden. «Den Gewässern den Raum zurückgeben», lautete das Ziel. Der Vorstoss mündete in einem Gegenvorschlag und letztlich in der Revision des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung. Beide sind seit 2011 in Kraft. Umsetzen müssen sie die Kantone. Zürich beginnt nun – reichlich spät –, diesen Gewässerraum zusammen mit den Gemeinden festzulegen. Das heisst, dass entlang der Ufer ein Streifen Land den Gewässern vorbehalten ist. Dadurch erhalten Pflanzen und Tiere wieder mehr Raum. Die Bevölkerung soll von attraktiven Naherholungsgebieten profitieren. Gleichzeitig erhoffen sich die Fachleute weniger Schäden durch Hochwasser.
Gründsätzlich Bauverbot
Ein solcher Schutz ist nicht neu. Schon heute müssen Bauten und Anlagen im Kanton Zürich einen Abstand von fünf Metern zum Gewässer haben. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist eingeschränkt. Bei kleinen Gewässern und damit drei Viertel der Zürcher Gewässer sind deshalb keine Anpassungen nötig.
Dennoch wird die Festlegung des Gewässserraums kein Spaziergang. Der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln wird restriktiver. Innerhalb des Gewässerraums zu bauen, ist grundsätzlich verboten. Einzonungen sind nicht mehr möglich und Bauzonenreserven nicht mehr überbaubar. Infrastrukturbauten sind nur erlaubt, wenn ein grosses öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann.
Für Grundeigentümer gilt zwar die Bestandeswahrung. Auch Umnutzungen und innere Erweiterungen bleiben möglich. Ersatzneubauten und äussere Erweiterungen sind aber untersagt.
Sollte ein Grundstück nicht mehr überbaut werden können, kann dies einer materiellen Enteignung gleichkommen. In solchen Fällen bestünde der Anspruch auf eine Entschädigung durch den Kanton. Dieser geht jedoch von wenigen Einzelfällen aus. Dasselbe gilt für Wertminderungen. Etwa dann, wenn ein Grundstück zu einem grossen Teil oder ganz in den Gewässerraum zu liegen kommt und dadurch die bauliche Nutzung stark eingeschränkt wird.
Herausforderung in Städten
Die einschneidenden Veränderungen führten auf Bundesebene zu diversen Vorstössen. Seit Inktrafttreten im Jahr 2011 wurde die Verordnung zwei Mal angepasst. Landwirtschaft und Gemeinden haben nun etwas mehr Spielraum. Bei sehr kleinen Gewässern oder in topografisch schwierigen Lagen wurden die Vorgaben gelockert.
Eine Herausforderung wird die Umsetzung dennoch. Insbesondere in dicht besiedelten Gebieten wie in der Stadt Zürich. Stephan Suter, Projektleiter beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Awel), spricht von einem aufwändigen Prozess. «Es müssen die Interessen der Eigentümer, des Hochwasserschutzes sowie die städtebaulichen Anliegen berücksichtigt werden.» Bis Grundeigentümber informiert, Beschwerden berücksichtigt und Rechtsstreitigkeiten beendet sind, dürften Jahre vergehen.
In einem ersten Schritt, ab 2018, werden die Gewässerräume innerhalb des Siedlungsgebietes festgelegt. Betroffen sind Zürich und Winterthur sowie weitere 38 Städte und Gemeinden im Zürcher Oberland, Glattal und Limmattal. Ab 2019 sind die Seen, das Furttal und das Rafzerfeld an der Reihe und ab 2020 die Region Winterthur und die restlichen Gebiete des Zürcher Oberlands.
Zuständig für die Festlegung entlang der lokalen Gewässer innerhalb des Siedlungsgebietes sind die Gemeinden. Der Kanton übernimmt die grösseren Gewässer von regionaler und kantonaler Bedeutung. Für seinen Teil rechnet der Kanton mit Kosten in der Höhe von 15 Millionen Franken. Die Kosten für die Gemeinen werden auf ingesamt 10 Millionen geschätzt.
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