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Zehn Fragen für Arbeitnehmer und ArbeitgeberLohn oder Entschädigung: Wer welche Ansprüche hat

Wenn Homeoffice und Kinderbetreuung nicht gleichzeitig geht, gibts eine Entschädigung.

Der Bund hat zahlreiche im Ausland gestrandete Touristinnen und Touristen in die Schweiz zurückholen lassen. Nach der Rückkehr müssen diese sich in Quarantäne begeben und können vorübergehend nicht an ihren Arbeitsplatz. Wer zahlt den Lohnausfall?

Was ist mit den übrigen Touristen, die im Ausland festsitzen und nicht rechtzeitig nach Ferienende an den Arbeitsplatz zurückkehren?

Betriebe, die auf Geheiss der Behörden schliessen mussten, können ihre Angestellten in Kurzarbeit schicken. Was gilt für die Unternehmen, die nicht von der Schliessungsmassnahme betroffen sind: Kann etwa eine Elektrofirma ebenfalls Kurzarbeitsentschädigung beantragen, weil sie derzeit viel weniger Aufträge hat?

Dürfen Putzfrauen in Privathaushalten weiterbeschäftigt werden?

Haben berufstätige Eltern, die wegen geschlossener Schulen und mangels anderer Lösung ihre Kinder selbst betreuen müssen, Anspruch auf Lohnzahlung?

Bekommen auch Selbstständige im AHV-Alter eine Entschädigung, falls sie wegen behördlicher Massnahmen nicht arbeiten können?

Über 65-Jährige gehören momentan zu den besonders gefährdeten Personen. Dürfen sie trotzdem weiter ausser Haus beschäftigt werden?

Momentan können auch Firmeninhaber eine Entschädigung bekommen, wenn sie wegen Betriebsschliessung keine Einnahmen mehr erzielen. Gilt das auch für Inhaber von mittelgrossen Unternehmen mit mehreren Angestellten?

Ist es Arbeitnehmenden erlaubt, für die Zeit, in der sie auf Kurzarbeit gesetzt sind, eine Nebenbeschäftigung anzunehmen?

Kurzarbeit soll helfen, Kündigungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Ist es trotzdem erlaubt, während der Dauer der Kurzarbeit Angestellte zu entlassen?