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Hacker muss Erwerbsverlust selber berappen

Der beschuldigte Hacker gab zu, das System seines Arbeitgebers gehackt zu haben. Er habe dies jedoch gemacht, um die Kunden zu schützen und um Missstände in der Firma aufzudecken.
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Das Obergericht des Kanton Zürich hat den Antrag eines Hackers auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen abgelehnt. Der Mann war im März 2011 von seinem Arbeitgeber freigestellt worden, nachdem er Firmencomputer gehackt hatte. Die Einbussen seien jedoch selbstverschuldet, argumentiert das Gericht.

Der deutsche Mitarbeiter eines Versicherungsvermittlers hackte zwischen dem 13. Januar und dem 11. Februar 2011 das System seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz in Zürich.

Dazu setzte er an Computerstationen einen Keylogger ein, der die Tasteninformationen speicherte. Mit diesen Logins und Passwörtern erhielt er Zugriff auf Geschäftsunterlagen, geschäftliche und private Ordner sowie auf private und geschäftliche Mails.

Als die Firma dies entdeckte, wurde der Beschuldigte im März 2011 freigestellt. Die Firma kündigte ihm per Ende September 2011 und zeigte ihn an. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Mann im Juni 2012 wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und bestrafte ihn bedingt mit 40 Tagessätzen zu 1000 Franken. Weiter musste er gut 60'000 Franken Prozessentschädigung bezahlen und die Verfahrenskosten übernehmen.

Missstände aufdecken

Der Beschuldigte gab zu, das System gehackt zu haben. Er habe dies jedoch gemacht, um die Kunden zu schützen und um Missstände in der Firma aufzudecken. Damit habe er grösseren Schaden verhindern wollen, so seine Argumentation.

Er zog daher das Urteil weiter und verlangte einen Freispruch. 2013 wurde das Strafverfahren gegen ihn schliesslich eingestellt. Insgesamt wurde der Fall viermal vom Obergericht beurteilt sowie drei Mal vom Bundesgericht.

Mit der Verfahrenseinstellung war der Beschuldigte aber noch nicht zufrieden: Er verlangte zudem eine Entschädigung von knapp 1,3 Millionen Franken für die zwei Jahre, in denen er nach seiner Freistellung arbeitslos war. Laut Strafprozessordnung hat eine beschuldigte Person, die freigesprochen oder bei der das Verfahren eingestellt wurde, Anspruch auf Entschädigung.

Keine Entschädigung für Arbeitslosigkeit

Diesen Antrag lehnte das Obergericht aber ab. Entscheidend sei, wieso es zum Erwerbsausfall gekommen sei. Dazu untersuchte das Gericht, ob der Ausfall durch das Strafverfahren verursacht wurde. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Mann die Kündigung wegen seines Fehlverhaltens erhielt - nicht wegen des Verfahrens. Da sein Verhalten auch in seinem Arbeitszeugnis erwähnt wurde, sei es sicher schwierig gewesen, in dem hoch spezialisierten Feld, in dem der Beschuldigte arbeitete, eine gleichwertige Arbeit zu finden.

Wer sich selbständig mache, der brauche jedoch mindestens ein halbes bis ein Jahr, bis eine Firma aufgebaut sei. Es sei somit auch ohne Strafverfahren nicht möglich gewesen, innerhalb eines Jahres ein vergleichbares Einkommen zu erwirtschaften.

«Grobes Selbstverschulden»

Da es gar nie zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen war, im Strafregister also lediglich «Strafuntersuchung» stand, hätte ihm eine Bewilligung für seine Tätigkeit durchaus erteilt werden können.

Auffällig sei jedoch, dass der Beschuldigte gar nicht versucht habe, eine solche Bewilligung zu erhalten bevor das Strafverfahren eingestellt worden sei. Der Beschuldigte meinte dazu, dass es ja ohnehin aussichtslos gewesen wäre. Das Gericht bezeichnete das Verhalten des Beschuldigten als «grobes Selbstverschulden». Auch dass er erst Anfang Dezember 2013 - also sieben Monate nach dem Einstellen des Verfahrens - den Antrag zur Zulassung als Selbständiger stellte.

Alles in allem hält das Gericht fest, dass der Beschuldigte den Einkommensausfall in erster Linie selbst verursachte. Eine Entschädigung und eine Genugtuung erhält er darum nicht. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

SDA/pst