Reform der zweiten SäuleOhne Job keinen Zuschuss: Arbeitslose über 50 fallen durch die Maschen
Die Reform der Pensionskasse sieht Hilfe für Angestellte vor, deren Renten kleiner werden. Doch ausgerechnet wer vor der Pensionierung seine Stelle verliert, bekommt nichts.

Die Reform der zweiten Säule befindet sich nach jahrelangen Beratungen auf der Zielgerade. Am Mittwoch hat der Nationalrat das ständerätliche Modell übernommen, um die reformbedingten Rentenverluste auszugleichen. Für die zwölfprozentige Rentenkürzung, welche der tiefere Umwandlungssatz verursacht, erhält eine Übergangsgeneration von fünfzehn Jahrgängen einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag von maximal 200 Franken.
Allerdings sind die Bedingungen für den Zuschlag im Gesetz so restriktiv formuliert, dass ausgerechnet jene durch die Maschen fallen, die in den letzten Berufsjahren ihren Job verlieren. Denn Voraussetzung für den Rentenzuschuss ist, dass die Betroffenen während der zehn Jahre vor der Pensionierung ununterbrochen als Arbeitnehmende oder selbstständig Erwerbende in einer Pensionskasse versichert waren.
Dies ist jedoch bei Arbeitslosigkeit nicht der Fall. Wer beispielsweise mit 56 seinen Job verliert, kann diese restriktiven Bedingungen nicht erfüllen, weil er mit der Stelle auch seine Pensionskasse verliert. Das Alterskapital wird auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Selbst wenn die Betroffenen nach einer gewissen Zeit wieder einen Job finden, löst sich das Problem nicht. Denn die Zeit ohne Pensionskasse während der Arbeitslosigkeit kann nach dem Buchstaben des Gesetzes nicht nachgeholt werden. Das Gleiche gilt für jene, die erst nach 58 arbeitslos werden und bei der Pensionskasse des alten Arbeitgebers bleiben können. Die Anforderung, während zehn Jahren bis zur Pensionierung als Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbende in einer Pensionskasse versichert zu sein, lässt sich trotzdem nicht erfüllen.
Für SP-Co-Präsidentin Mattea Meyer zeigt die Lücke, dass die Reform die Rentenverluste nur unzureichend ausgleichen kann. «Gerade jene, die in den Jahren vor der Pensionierung ihren Job verlieren, sind besonders auf den Rentenzuschuss angewiesen.» Denn ihnen entgehen während der Arbeitslosigkeit die Altersgutschriften in die Pensionskasse. Doch nicht nur Arbeitslosigkeit bringe jemanden um den Rentenzuschlag. Wer für eine gewisse Zeit seinen Job aufgebe, um eine schwer erkrankte Angehörige zu pflegen, könne die erforderlichen zehn Jahre auch nicht erreichen, sagt Meyer.
Die Bedingungen für den Rentenzuschlag seien bewusst restriktiv gefasst worden, sagt Erich Ettlin, Präsident der ständerätlichen Sozialkommission. Dies, um zu verhindern, dass jemand mit nur geringer Beitragszeit vor der Pensionierung noch in den Kreis der Zuschussberechtigten hineinrutsche. Dass durch die restriktive Regelung jedoch Arbeitslose ausgeschlossen würden, sei nicht die Absicht gewesen. Mit anderen Worten: Es handelt sich um eine gesetzgeberische Panne.
Lässt sich die Panne noch beheben?
Hinter den Kulissen laufen laut Ettlin nun Abklärungen, ob das Problem für Arbeitslose noch gelöst werden kann. Doch die Zeit dafür ist knapp, denn das umfangreiche Gesetz soll in den nächsten zwei Wochen im Parlament zu Ende beraten werden. Damit ein im Parlament bereits bereinigter Gesetzesartikel abgeändert werden kann, braucht es einen Rückkommensantrag der Sozialkommissionen beider Räte. Ein anderer Weg wäre laut Ettlin, dass der Gesetzesartikel grosszügiger interpretiert wird, als er formuliert ist. Dann könnte der Bundesrat in der Verordnung festlegen, dass Arbeitslosigkeit nicht zum Verlust des Rentenzuschusses führt.
Bereits am Donnerstag wird der Ständerat die Beratungen der Reform weiterführen.
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