Das am Wochenende vom 23./24. Januar in die Langnauer Haushalte verteilte Flugblatt von Georg Jaggi wird aus juristischer Sicht nicht als Rassendiskriminierung qualifiziert. Die Staatsanwaltschaft Zweigstelle Horgen tritt nicht auf die Anzeige der Gemeinde Langnau ein, wie der Langnauer Gemeinderat gestern mitteilte.
Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches schützt die Würde und Gleichheit des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer bestimmten Ethnie, Rasse oder Religionsgemeinschaft, teilt die Staatsanwaltschaft in ihrer Antwort der Gemeinde mit. Dabei könne es sich aber nur um bestimmte oder bestimmbare einzelne Ethnien, Rassen oder Religionsgemeinschaften handeln. Eine pauschale Herabsetzung «aller Nichtgermanen» wird von der vorgenannten Strafnorm von vornherein nicht erfasst, argumentiert die Staatsanwaltschaft. Die Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung sei damit aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht gegeben.
Die Gemeinde hatte das Flugblatt der Staatsanwaltschaft zur Abklärung übergeben, weil sie nicht wusste, ob es gegen das Rassendiskriminierungsgesetz verstosse, erklärt Gemeindeschreiberin Ingrid Hieronymi und ergänzt: «Wir hatten allerdings keine Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat unsere Anfrage aus juristischen Gründen als Anzeige entgegengenommen.»
Die Gemeinde nimmt die Antwort zur Kenntnis, bleibt aber wachsam. «Sollte es zu weiteren Vorfällen kommen, welche sich gegen bestimmte Rassen oder Ethnien richten, würden wir erneut an die Staatsanwaltschaft gelangen», sagt Hieronymi. Allerdings hätte auch das Eröffnen eines Strafverfahrens keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Kandidatur von Georg Jaggi, der am 7. März zu den Erneuerungswahlen antritt und einen Sitz im Gemeinderat anstrebt. (pkl)